Unmittelbare Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Vorstände von Kapitalgesellschaften gehören zum allgemeinen Ausstattungsstandard für diesen Personenkreis. Nach aktuellen Schätzungen beläuft sich die Anzahl solcher Zusagen auf über eine Millionen in Deutschland. Vor diesem Hintergrund ist dieses Beratungsfeld in aller Munde in der täglichen Beratungspraxis. Steuer- und Finanzberater bewegen sich in dem komplexesten und anspruchsvollsten Aufgabengebiet der betrieblichen Altersversorgung.

Hauptansatzpunkte in der qualifizierten Beratung im Rahmen einer erteilten oder zu erteilenden Pensionszusage an den oben genannten Personenkreis sind, neben der unabdingbaren rechtlichen Würdigung und Überprüfung, die unternehmensinternen steuerlichen und bilanziellen Steuerungsmöglichkeiten durch den Einsatz einer Pensionszusage. Hieraus resultieren sowohl aus Unternehmenssicht als auch aus Sicht der versorgungsberechtigten Person mannigfaltige Vorteile und Auswirkungen.

Bei einer Pensions- bzw. Direktzusage an den o. g. Personenkreis handelt es sich um eine zivilrechtliche Leistungszusage der Gesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstand, im Falle des Eintritts bestimmter Leistungsvoraussetzungen eine fest-definierte Rentenzahlung zu erbringen. Diese Leistungsvoraussetzungen sind im Regelfall alters- oder berufsunfähigkeitsbedingtes Ausscheiden aus dem Unternehmen. Es sind aber auch Rentenzahlungen für Hinterbliebene, in Form von Witwen- oder Waisenrenten, möglich, wenn als Leistungsvoraussetzung aus der Pensionszusage zum Bezug dieser Leistungen der Tod der versorgungsberechtigten Person definiert ist.

Weiter ist zu beachten, dass der genannte Personenkreis eine „Doppelfunktion“ ausfüllt. Auf der einen Seite der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft mit Vertretungs- und Geschäftsführungsfunktion, auf der anderen Seite der (Mit-)Eigentümer der Gesellschaft. Daher wird der Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstand aus lohnsteuerlicher Sicht als Arbeitnehmer geführt, aus arbeitsrechtlicher Sicht aber als Unternehmer. Vor diesem Hintergrund fallen derartige Versorgungs- bzw. Pensionszusagen nicht unter den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), so dass beispielsweise eine Insolvenzsicherung der Pensionszusagen an den genannten Personenkreis nicht über die gesetzliche Insolvenzsicherung des „PENSIONS-SICHERUNGS-VEREINS, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ erfolgen kann. Vielmehr muss eine zivil- bzw. privatrechtliche Insolvenzsicherung erfolgen.

Bei gesellschaftsinternen Finanzierungen von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstände gilt es sowohl die Aktiv- als auch die Passivseite der Gesellschaftsbilanz zu betrachten:
Die „Grundfinanzierung“ einer Pensionszusage findet über eine steuerlich wirksame Rückstellungsbildung in der Ertragsteuerbilanz der Gesellschaft statt. In § 6a EStG werden diesbezüglich die einschlägigen Voraussetzungen für den Ansatz einer ergebnismindernden Pensionsrückstellungsbildung geregelt. Aus der Differenz der Pensionsrückstellung zum Beginn und zum Ende eines Wirtschaftsjahres ergibt sich der jährliche Betrag der Zuführung zur Rückstellung und der Auflösung der Rückstellung. Nur der Saldo aller Zuführungen und Auflösungen für die einzelnen Pensionsverpflichtungen ist in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam zu erfassen. Somit entstehen für die Gesellschaft periodenbedingte Liquiditätsvorteile, die zur kapitalmäßigen Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtung aus der Pensionszusage verwendet werden können. Das heißt, dass die betreffende Gesellschaft im Regelfall auf der Aktivseite der Bilanz Vermögenswerte aufbauen wird, durch die die später zu zahlenden Pensionsleistungen getragen werden. Es muss in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen werden, dass für eine Gesellschaft keine Verpflichtung besteht, eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an einen Gesellschafter-Vorstand kapitalmäßig auszufinanzieren bzw. „rückzudecken“. Für viele Unternehmen, gerade in mittelständischen Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland, ist es jedoch häufig unabdingbar, dass eine Rückdeckungsanlage zur Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtung ausgewählt wird. Ansonsten würde die Gesellschaft das unüberschaubare Risiko tragen, die späteren Pensionsleistungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb finanzieren zu müssen, was dann zu existenzbedrohlichen Situationen für die Gesellschaft führen könnte.

Mitglieder des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. begleiten sowohl Arbeitgeber als auch Berater aus allen Bereichen bei der kompletten rechtlichen Implementierung von unmittelbaren Versorgungs- bzw. Pensionszusagen in das eigene bzw. in Unternehmen aus Mandatsverhältnissen. Hierzu werden sämtliche notwendigen rechtlichen Erfordernisse und Hintergründe analysiert und passend umgesetzt.