Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung lassen sich in Deutschland über fünf sog. Durchführungswege darstellen. Unter Durchführungsweg wird hierbei die Finanzierungskonzeption verstanden, durch die der Arbeitgeber seine Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern aus zugesagten betrieblichen Versorgungsleistungen erfüllt. Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind im Einzelnen:
- die unmittelbare Pensionszusage (Direktzusage),
- die Unterstützungskasse,
- die Direktversicherung,
- die Pensionskasse und
- der Pensionsfonds.
Zudem lassen sich die Durchführungswege in die Wesensgruppen unmittelbar und mittelbar sowie versicherungsförmig und nicht versicherungsförmig einklassifizieren. Hinsichtlich einer unmittelbaren Versorgungszusage steht der Begriff bereits für sich selbst. Im Rahmen einer unmittelbaren Pensionszusage erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer also direkt eine Versorgungszusage, ohne einen externen Versorgungsträger dazwischen zu schalten. Hierzu im Gegensatz steht der Begriff der mittelbaren Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung, worunter die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds fallen. Merkmal diesbezüglicher Ausgestaltungen ist, dass der Arbeitgeber eine externe, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung zur Finanzierung von zugesagten betrieblichen Versorgungsleistungen einschaltet. Jedoch steht der Arbeitgeber auch für derartig abgesicherte Versorgungsleistungen als „Subsidärschuldner“ ein, sollte der externe Versorgungsträger seiner Leistungsverpflichtung nicht oder nur eingeschränkt nachkommen sollen
Nach der Abgrenzung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Versorgungszusagen lassen sich die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich in versicherungsförmig und nicht versicherungsförmig unterteilen. Die versicherungsförmigen Durchführungswege – Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds – kennzeichnet, dass die in diesem Zusammenhang eingesetzten Finanzierungskonzepte zur Leistungserfüllung der Versorgungsverpflichtung versicherungsförmigen Vertragsgestaltungen unterliegen. Es werden daher beispielsweise Versicherungsverträge abgeschlossen, die die zugesagten und auf einer schriftlichen Versorgungszusage beruhenden Leistungen erbringen. Der zusagende Arbeitgeber fungiert hierbei als Versicherungsnehmer und der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer als versicherte Person. Die nicht versicherungsförmigen Durchführungswege – unmittelbare Pensionszusage, Unterstützungskasse – werden hingegen dadurch geprägt, dass die Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen völlig frei durch den Arbeitgeber bzw. die Unterstützungskasse gestaltet werden kann. Es können dementsprechend sämtliche am Kapitalmarkt zur Verfügung stehende Finanzinstrumente eingesetzt werden, ohne dass eine Fixierung auf eine ausschließlich versicherungsvertragliche Lösung erfolgen muss.
Vor diesem Hintergrund werden unter den nachfolgenden Menüpunkten werden daher zunächst die einzelnen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kurz erläuternd vorgestellt. Alle aufgeführten und beschrieben Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung setzen den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) voraus. Das BetrAVG, in seiner Funktion als Arbeitnehmerschutzgesetz, bietet den betreffenden Arbeitnehmern in hohem Maße Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung von Betriebsrentenansprüchen.
Die besondere Thematik der unmittelbaren Versorgungs- bzw. Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstände von Kapitalgesellschaften finden Sie unter dem Menüpunkt GGF-Versorgung in der Navigationsleiste. Die Besonderheit bei dem zuletzt genannten Personenkreis liegt darin begründet, dass für ihn, aufgrund seiner Unternehmereigenschaft, der Geltungsbereich des BetrAVG keine Anwendung findet.
Darüber hinaus gehören in vielen Unternehmen mittlerweile auch Zeitwertkonten- bzw. Arbeitszeitkontenmodelle zur betrieblichen Praxis. Somit werden Rechtsanwender vielfach mit Fragestellungen zur arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der genannten Modelle konfrontiert. Gerade die Auswirkungen derartiger Zeitwertkonten auf andere Rechtsbereiche tangieren sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite nachhaltig, sodass entsprechende Antworten anwendungssicher bereitgehalten werden sollten. Finden Sie daher unter dem Menüpunkt Zeitwertkonten weitere Information zur führenden Maßnahme der „flexiblen Arbeitszeitgestaltung“.