Unmittelbare Pensionszusage (Direktzusage)
Ein Unternehmen kann seinen Arbeitnehmern für den Eintritt bestimmter Leistungsszenarien ein betriebliches Versorgungsversprechen erteilen. Da das Unternehmen in diesem Zusammenhang die Versorgungsleistungen direkt an den jeweiligen Arbeitnehmer erbringt spricht man hier auch von einer unmittelbaren Pensionszusage bzw. Versorgungszusage. Auch der Begriff der Direktzusage ist geläufig.
Das Unternehmen wendet also im Unterschied zu mittelbaren Versorgungszusagen keine eigenen Prämien einem Dritten (Versorgungseinrichtung) zu. Das Unternehmen kann aber das Versorgungsversprechen durch Beitragszahlungen an eine Versicherungs- oder Kapitalanlagegesellschaft rückdecken, um im Versorgungsfall die betrieblichen Leistungen der empfangsberechtigten Person aus diesen Rückdeckungsanlagen finanzieren zu können.
Unterstützungskassenzusage
Bei einer Unterstützungskassenzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen, welches nicht direkt selber vom Arbeitgeber sondern von einer zwischengeschalteten Versorgungseinrichtung erfüllt wird. Daher handelt es sich hierbei um eine mittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers.
Gemäß § 4d EStG dotiert der Arbeitgeber die Unterstützungskasse durch sogenannte Zuwendungen. Aus diesen Zuwendungen und dem hieraus resultierenden Ertrag soll die Unterstützungskasse zu gegebener Zeit dann die Versorgungsleistungen finanzieren bzw. zahlen können.
Eine Unterstützungskasse kann als rechtlich selbstständiger Versorgungsträger für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig werden. Die Arbeitgeber werden in diesem Zusammenhang als Trägerunternehmen bezeichnet.
Zudem muss es sich bei einer Unterstützungskasse, wie auch bei einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung handeln. Gängig sind hierbei die Rechtsformen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eines eingetragenen Vereins (e.V.). Vereinzelt wird eine Unterstützungskasse auch in Form einer Stiftung betrieben.
Direktversicherungszusage
Bei einer Direktversicherungszusage wendet der Arbeitgeber Prämien für eine Lebensversicherung zugunsten eines Arbeitnehmers auf. Dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen wird ein Bezugsrecht an der Versicherungsleistung eingeräumt. Somit erhält der Arbeitnehmer die Versorgungsleistung von einer Versicherungsgesellschaft und nicht wie bei einer unmittelbaren Versorgungszusage vom Arbeitgeber. Versicherungsnehmer und Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft ist der Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer kann sich aber auch mit seinem Netto-Arbeitsentgelt an der Beitragszahlung zur Direktversicherung beteiligen. Insoweit liegen Eigenbeiträge im Sinne des Betriebsrentengesetzes („BetrAVG“) vor.
Bei einer aus Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanzierten Direktversicherung verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttoeinkommens und erhält dafür eine vom Arbeitgeber finanzierte Versorgungszusage.
Pensionskassenzusage
Bei einer Pensionskassenzusage handelt es sich ebenfalls um eine mittelbare Versorgungszusage. Das heißt, dass der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen nicht selber leistet, sondern einen Dritten, die Pensionskasse, einschaltet, der die Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer erbringt.
Hierfür erhält die Pensionskasse Zuwendungen des Arbeitgebers in Form von Beiträgen. Diese Zuwendungen stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar, sofern die Voraussetzungen des § 4c EStG erfüllt werden.
Pensionskassenzusagen können auch Personen erteilt werden, die nicht Arbeitnehmer des zusagenden Unternehmens sind. Diese Zuwendungen stellen immer dann einen betriebsausgabenrelevanten Abzugsposten dar, wenn für den begünstigten Personenkreis bei Erteilung einer unmittelbaren Pensionszusage ebenfalls mit steuerlicher Wirkung eine Rückstellung hätte gebildet werden dürfen.
Pensionsfondszusage
Auch bei einer Pensionsfondszusage handelt es sich um einen mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.
Der Arbeitgeber schaltet in diesem Zusammenhang den Pensionsfonds zur Erfüllung der Verpflichtungen von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ein. Damit der Pensionsfonds seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, erhält auch er Zuwendungen vom jeweilig zusagenden Arbeitgeberunternehmen.
Definiert wird der Pensionsfonds ausdrücklich im Versicherungsaufsichtsgesetz, so dass über diesen Weg eine Unterscheidung zwischen einer Pensionsfondszusage und einer Pensionskassenzusage stattfinden kann.
Auch bei der Pensionsfondszusage wird dem Arbeitnehmer wie bei einer Direktversicherungs- und Pensionskassenzusage ein unmittelbarer Rechtsanspruch eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Pensionsfonds nur garantierte Leistungen versprechen darf. Er ist im Gegenteil dadurch gekennzeichnet, nicht für alle denkbaren Leistungsfälle versicherungsförmige Garantien einzuräumen.
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