Die arbeitsrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung beruhte bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) im Jahre 1974 auf der Grundlage des allgemeinen zivilrechtlichen Vertragsrechts und der richterlichen Rechtsfortbildung. Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen und gesetzlichen Insolvenzschutz gab es bis dato zum Beispiel nicht. Dies änderte sich erst im Jahre 1972, als das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine betriebliche Versorgungsanwartschaft aufrechtzuerhalten ist, auch wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des berechtigten Pensionsalters ausscheidet. Daraufhin erkannte der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung an und schuf das BetrAVG als explizites Arbeitnehmerschutzgesetz. Der Gesetzgeber befasste sich jedoch bei Einführung des BetrAVG nicht nur mit der normativen Gestaltung der Unverfallbarkeitsregelungen; vielmehr wurden auch andere wesentliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung, wie die Insolvenzsicherung und die Anpassung von Versorgungsleistungen, gesetzlich geregelt.
Die steuerrechtliche Seite der betrieblichen Altersversorgung erfuhr dagegen bereits einige Jahre früher, in den 1950er-Jahren, ihre gesetzliche Normierung. Dieser Aspekt ist deshalb an dieser Stelle erwähnenswert, da sich die damals abzeichnende Rechtsentwicklung heute nachhaltig manifestiert hat: Mehr denn je ist das Steuerrecht das volumenmäßige Schwergewicht unter den durch den jeweiligen Rechtsanwender im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu behandelnden Rechtsgebieten. Zahlreiche steuerrechtliche Vorgaben und Verwaltungsanweisungen des zuständigen Bundesministeriums der Finanzen (BMF) machen fundierte steuerrechtliche Spezialkenntnisse für die involvierten Anwender- und Beraterkreise unabdingbar.
Neben den bereits beschriebenen wird die betriebliche Altersversorgung latent von zahlreichen weiteren Rechtsgebieten tangiert und teilweise enorm beeinflusst. Zu den betreffenden Rechtsgebieten gehören z. B. das Versicherungsvertragsrecht, das Insolvenzrecht, das Bilanzrecht, das Sozialversicherungsrecht und das Haftungsrecht.
Der zuvor beschriebene Gesamtsachverhalt ist analog auch auf die weiten Beratungsbereiche von Zeitwertkonten- bzw. Arbeitszeitkontenlösungen anwendbar. Denn auch hierbei sind herausragende, interdisziplinäre Rechtskenntnisse erforderlich, die die oben genannten Rechtsgebiete wechselseitig miteinander kombinieren und verzahnen müssen.
Der zuvor beschriebene Gesamtsachverhalt ist analog auch auf die weiten Beratungsbereiche von Zeitwertkonten- bzw. Arbeitszeitkontenlösungen anwendbar. Denn auch hierbei sind herausragende, interdisziplinäre Rechtskenntnisse erforderlich, die die oben genannten Rechtsgebiete wechselseitig miteinander kombinieren und verzahnen müssen.
Die betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten- bzw. Arbeitszeitkontenumsetzungen erhalten also ihre komplexe Stellung im deutschen Rechtssystem durch das interdisziplinäre Zusammenspiel der verschiedensten Rechtsgebiete des allgemeinen Privat- bzw. Zivilrechts und durch die deshalb erforderliche rechtskonforme sowie handhabungs- und haftungssichere Anwendung dieser Rechtsbereiche auf ihre Fragen.
Vor diesem Hintergrund steht der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) für qualitativ hochwertige und führende Fachkompetenz im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Nutzen Sie daher die nachfolgend bereitgestellten Veröffentlichungen und Informationen rund um den BRBZ und seine Mitglieder als „Nachschlagewerke“ und „Fortbildungsmöglichkeiten“ für Ihre Anwendungspraxis!
Erleben Sie praktische und wissenschaftliche Expertisen auf höchstem Niveau zu allen aktuellen Fachthemen und Berufsrechtsfragen der bAV!